Der Kurhessenorden

Hier benötigen wir einen kurzen Einleitungstext. Der Text "Das Präsidium des KVK hat die Stiftung eines weiteren großen Verdienstordens beschlossen. Er trägt die Bezeichnung "Kurhessenorden" reicht nicht aus.
Der Kurhessenorden des KVK wird unter nachstehenden Voraussetzungen verliehen:
  • Für langjährige und/oder herausragende und/oder aktive Tätigkeit in einem Mitgliedsverein des KVK.
  • Jeder Mitgliedsverein des KVK kann grundsätzlich jährlich nur einen Orden beantragen. Allerdings kann der im Vorjahr nicht beantragte Kurhessenorden und bzw. oder der im Folgejahr nicht beantragte Kurhessenorden mit verliehen werden.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Kosten des Ordens, des Etuis und der Verleihungsurkunde zu zahlen.
  • Für die Verleihung des Kurhessenordens ist die Verleihung des Karlsordens Voraussetzung. Des Weiteren müssen zwischen der Verleihung des Karlsordens und der Verleihung des Kurhessenordens mindestens elf Jahre liegen.
  • Des Weiteren kann der Kurhessenorden auf Vorschlag des Präsidiums des KVK für besondere Verdienste um die Belange des KVK verliehen werden.
  • Anträge auf Verleihung des Kurhessenordens sind vom Antragsteller mit ausreichender Begründung bis spätestens 15.09. eines jeden Jahres an den Ordensausschuss des KVK zu richten.
  • Später eingehende Anträge werden als Anträge für die übernächste Karnevalsession behandelt. Soll aus besonderen Gründen die Verleihung noch in der folgenden Session erfolgen, so erhöhen sich die Kosten für Orden, Etui und Urkunde um 50% des üblichen Betrages.
  • Die Verleihung des Kurhessenordens mit Urkunde erfolgt durch das Präsidium des KVK, in der Regel anlässlich einer Veranstaltung des antragstellenden Vereins.
  • Für den Kurhessenorden wird ein Ordensbuch beim KVK angelegt, in welchem die Namen der OrdensträgerInnen in numerischer Reihenfolge eingetragen werden.
  • Mit der Speicherung, Übermittlung und Berarbeitung der Daten für Vereinszwecke gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erklärt sich die antragstellende Gesellschaft einverstanden. Die betreffende Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, vom KVK Auskunft über diese Daten zu erhalten. Die Daten werden nach dem Austritt aus dem Verband archiviert.