Der Karlsorden

Hier benötigen wir einen kurzen Einleitungstext. Der Text "Das Präsidium des KVK hat die Stiftung eines großen Verdienstordens beschlossen. Er soll die Bezeichnung "Karlsorden“ tragen." ist zu wenig.
Der Karlsorden des KVK wird unter nachstehenden Voraussetzungen verliehen:
  • Für langjährige und/oder herausragende und/oder aktive Tätigkeit in einem Mitgliedsverein des KVK.
  • Eine Antragstellung ist nur für Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Jeder Mitgliedsverein des KVK kann grundsätzlich jährlich nur einen Orden beantragen. Allerdings kann der im Vorjahr nicht beantragte Karlsorden und bzw. oder der im Folgejahr nicht beantragte Karlsorden mit verliehen werden.
  • Die Verleihung des Karlsordens erfolgt frühestens fünf Jahre nach der Verleihung des Verdienstordens durch die gleiche Gesellschaft oder nach mindestens elfjähriger Zugehörigkeit zu ein und derselben Karnevalsgesellschaft.
  • Für Ordensträgerinnen der silbernen Damenbrosche gilt, als Voraussetzung zur Verleihung des Karlsordens, dass elf Jahre zwischen den Verleihungen liegen. Ebenso zwischen der Verleihung der goldenen Damenbrosche und der Verleihung des Karlsordens.
  • Des Weiteren kann der Karlsorden auf Vorschlag des Präsidiums des KVK für besondere Verdienste um die Belange des KVK verliehen werden.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Kosten des Ordens, des Etuis und der Verleihungsurkunde zu zahlen.
  • Anträge auf Verleihung des Karlsordens sind vom Antragsteller mit ausreichender Begründung bis spätestens 15. September eines jeden Jahres an das geschäftsführende Präsidium des KVK zu richten. Später eingehende Anträge werden als Anträge für die übernächste Karnevalsession behandelt. Soll aus besonderen Gründen die Verleihung noch in der folgenden Session erfolgen, so erhöhen sich die Kosten für Orden, Etui und Urkunde um 50% des üblichen Betrages.
  • Die Verleihung des Karlsordens mit Urkunde erfolgt durch das Präsidium des KVK, in der Regel anlässlich einer Veranstaltung des antragstellenden Vereins.
  • Für den Karlsorden wird ein Ordensbuch beim KVK angelegt, in welchem die Namen der OrdensträgerInnen in numerischer Reihenfolge eingetragen werden.
  • Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten für Vereinszwecke gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erklärt sich die antragstellende Gesellschaft einverstanden. Die betreffende Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, vom KVK Auskunft über diese Daten zu erhalten. Die Daten werden nach dem Austritt aus dem Verband archiviert.